Pflichtangaben auf Rechnungen in Deutschland (§ 14 UStG)
Eine Rechnung in Deutschland braucht die zehn Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG. Bis 250 € brutto reicht weniger. Und seit 2025 ist ein PDF zwischen Unternehmen keine E-Rechnung mehr.

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Auf dieser Seite
- Was muss auf eine Rechnung in Deutschland?
- Was gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum?
- Was heißen „Rechnung" und „E-Rechnung" seit 2025?
- Was gilt bei Reverse Charge, Kleinunternehmern und Gutschriften?
- Welche Fehler passieren oft?
- So macht's Backbone
- Häufige Fragen
Eine Rechnung in Deutschland muss nach § 14 Abs. 4 UStG zehn Angaben enthalten: Name und Anschrift von dir und deiner Kundschaft, deine Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, eine einmalige Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das Nettoentgelt nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag und in zwei Sonderfällen einen Zusatzhinweis. Bis 250 € brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV). Zwischen Unternehmen im Inland ist seit 2025 die strukturierte E-Rechnung der Normalfall, mit Übergangsfristen bis Ende 2027.
Was muss auf eine Rechnung in Deutschland?
So sieht das an einem Beispiel aus: Kinetik Studio in Leipzig stellt der Nordlicht GmbH in Hamburg 30 Stunden Entwicklung in Rechnung.
| Nr. | Angabe | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | Vollständiger Name und Anschrift von dir und deiner Kundschaft | Kinetik Studio, Inh. Jana Roth, Karl-Liebknecht-Str. 10, 04107 Leipzig · Nordlicht GmbH, Neuer Wall 1, 20354 Hamburg |
| 2 | Deine Steuernummer oder USt-IdNr. | DE123456789 |
| 3 | Ausstellungsdatum | 2. April 2026 |
| 4 | Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer | 2026-031 |
| 5 | Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung | „Frontend-Entwicklung, 30 Stunden à 90 €" |
| 6 | Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung | „Leistungszeitraum: 1.–31. März 2026" |
| 7 | Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung | 2.700,00 € netto; „2 % Skonto bei Zahlung bis 12. April 2026" |
| 8 | Steuersatz und Steuerbetrag, bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf | 19 % USt: 513,00 € · Gesamt 3.213,00 € |
| 9 | In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Kundschaft | nur bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatpersonen |
| 10 | Stellt die Kundschaft die Rechnung für dich aus: die Angabe „Gutschrift" | nur bei Gutschriften (siehe unten) |
Eine typische Freelance- oder Agenturrechnung braucht Nr. 1 bis 8. Nr. 9 und 10 gelten nur in ihren Sonderfällen.
In der Praxis:
- Steuernummer oder USt-IdNr. (Nr. 2): Eine reicht. Viele nehmen die USt-IdNr., weil die Steuernummer auch für andere Steuern gilt.
- Rechnungsnummer (Nr. 4): Sie muss einmalig sein. Lückenlos muss sie in Deutschland nicht sein (UStAE 14.5 Abs. 10). Mehr im Ratgeber Rechnungsnummer: die Regeln.
- Frist: An Unternehmen musst du die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).
Jede ausgestellte und erhaltene Rechnung hebst du acht Jahre auf, ab Ende des Ausstellungsjahres (§ 14b Abs. 1 UStG).
Was gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?
Übersteigt der Gesamtbetrag 250 € brutto nicht, genügen vier Angaben (§ 33 UStDV):
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz, bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf
Beispiel: Eine Stunde Support für 180 € netto kostet mit 19 % USt 214,20 € brutto. Dafür reicht „214,20 € inkl. 19 % USt". Keine Rechnungsnummer, keine Anschrift der Kundschaft.
Nicht anwendbar ist § 33 UStDV bei Fernverkäufen (§ 3c UStG), innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und Reverse Charge (§ 13b UStG). Zwischen Unternehmen dürfen Kleinbetragsrechnungen weiter als PDF oder auf Papier rausgehen.
Leistungsdatum oder Leistungszeitraum?
Nr. 6 fehlt am häufigsten. Das Ausstellungsdatum ersetzt sie nicht, auch am selben Tag. Schreib sie immer hin, in einer dieser Formen:
- ein Tag: „Leistungsdatum: 18. März 2026"
- ein Zeitraum: „Leistungszeitraum: 1.–31. März 2026", typisch für laufende Betreuung oder Retainer
- ein Monat: „Leistungsdatum: März 2026". Den Kalendermonat anzugeben, erlaubt § 31 Abs. 4 UStDV ausdrücklich.
Bei Anzahlungen gibst du statt des Leistungszeitpunkts den Tag an, an dem du das Geld erhalten hast, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt.
Was heißen „Rechnung" und „E-Rechnung" seit 2025?
§ 14 Abs. 1 UStG unterscheidet seit 1. Januar 2025 zwei Arten von Rechnungen:
- E-Rechnung: eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das elektronisch verarbeitet werden kann und der europäischen Norm EN 16931 entspricht, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD in einem normgerechten Profil.
- Sonstige Rechnung: alles andere, also Papier und andere elektronische Formate wie ein normales PDF.
Für Leistungen zwischen zwei Unternehmen im Inland ist die E-Rechnung grundsätzlich Pflicht (§ 14 Abs. 2 UStG). Seit 2025 muss jedes Unternehmen sie empfangen können. Beim Versenden gibt es Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG):
| Zeitraum | Was erlaubt ist |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | Papierrechnung; sonstige elektronische Formate wie PDF mit Zustimmung der Kundschaft |
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | wie oben, aber nur, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug; EDI-Verfahren bleiben zulässig |
| ab 1.1.2028 | E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze |
Keine E-Rechnung brauchst du bei Rechnungen an Privatpersonen, bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und als Kleinunternehmer (§ 34a UStDV).
Was gilt bei Reverse Charge, Kleinunternehmern und Gutschriften?
Reverse Charge (§ 14a UStG). Erbringst du eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, schuldet dort die Kundschaft die Steuer. Auf die Rechnung gehören dann deine USt-IdNr., die USt-IdNr. der Kundschaft und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 1 UStG). Ausstellen musst du sie bis zum 15. des Folgemonats. Dasselbe Stichwort verlangt § 14a Abs. 5 UStG bei Inlandsfällen nach § 13b UStG; Umsatzsteuer weist du in beiden Fällen nicht aus. Mehr im Ratgeber Reverse Charge auf der Rechnung.
Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und bleibt er im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, sind deine Umsätze steuerfrei. Seit 2025 regelt § 34a UStDV, was auf deine Rechnungen muss: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr., Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt, etwa „Steuerfrei als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG". Eine Rechnungsnummer verlangt § 34a UStDV nicht. Vergib trotzdem eine, für deine eigene Ordnung. Details im Ratgeber Kleinunternehmer-Rechnung.
Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Steuerrechtlich ist eine Gutschrift eine Rechnung, die deine Kundschaft für dich ausstellt, wenn ihr das vorher vereinbart habt. Sie muss die Angabe „Gutschrift" tragen (Nr. 10). Stornierst oder korrigierst du eine eigene Rechnung, nenn das Dokument Stornorechnung oder Rechnungskorrektur, damit es niemand für eine Gutschrift hält.
Welche Fehler passieren oft?
- Leistungsdatum fehlt. Das Ausstellungsdatum reicht nicht. Schreib Tag, Zeitraum oder Monat dazu.
- Zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. Wer einen höheren Steuerbetrag ausweist als geschuldet, schuldet auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG), bis die Rechnung berichtigt ist. Typisch: 19 % statt 7 % oder Steuer auf eine Reverse-Charge-Leistung.
- Steuer ausgewiesen, obwohl keine verrechnet werden darf. Weist du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, schuldest du sie trotzdem (§ 14c Abs. 2 UStG), und deine Kundschaft darf sie nicht als Vorsteuer abziehen.
- Kundschaft ungenau bezeichnet. „Nordlicht" ist zu wenig, „Nordlicht GmbH" mit vollständiger Anschrift ist richtig.
- Nummer doppelt vergeben. Passiert schnell, wenn mehrere Leute in Word verrechnen. Jede Nummer gibt es nur einmal.
- Verschickte Rechnung still geändert. Fehlt eine Angabe oder ist sie falsch, berichtigst du die Rechnung mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Das Original bleibt erhalten. Besteht E-Rechnungspflicht, muss auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein.
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OffenRechnungStudio Nord GmbH1.808,80 €RE-2026-0142 · Ausgestellt 18.10.2026Passt, stell sie aus.
Backbone-Connectorissue_documentAusgestellt als RE-2026-0142.
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Im Chat Studio Nord will ab jetzt E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format.
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Backbone-Connectorissue_documentRechnung ausstellen- Dokument
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Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung in Deutschland enthalten?
Nach § 14 Abs. 4 UStG: Name und Anschrift von dir und deiner Kundschaft, deine Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine einmalige Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Nettoentgelt nach Steuersätzen samt vereinbarter Minderungen, Steuersatz und Steuerbetrag. In Sonderfällen kommen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht oder die Angabe „Gutschrift" dazu.
Ist eine PDF-Rechnung noch erlaubt?
Ja, an Privatpersonen immer. Zwischen Unternehmen im Inland ist ein PDF seit 2025 eine „sonstige Rechnung"; bis 31.12.2026 darfst du sie mit Zustimmung der Kundschaft weiter verschicken, 2027 nur noch bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG). Ab 2028 gilt die E-Rechnung.
Was gilt für Rechnungen bis 250 €?
Bis 250 € brutto reichen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Nicht bei Reverse Charge, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Fernverkäufen.
Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?
Nein. Sie muss fortlaufend und einmalig sein; eine lückenlose Folge ist nach UStAE 14.5 Abs. 10 nicht zwingend. Lücken solltest du bei einer Prüfung erklären können.
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Deine Kundschaft riskiert den Vorsteuerabzug und wird eine Berichtigung verlangen. Du korrigierst mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV).
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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Prüfung deines Einzelfalls. Angaben zu Anbietern und Gesetzen können sich ändern. Für deinen Fall gilt der Rat deiner Steuerberatung.
Quellen: § 14 UStG · § 14a UStG · § 14b UStG · § 14c UStG · § 19 UStG · § 27 UStG · § 31 UStDV · § 33 UStDV · § 34a UStDV · BMF-Schreiben zur E-Rechnung (15.10.2024 und 15.10.2025) · BMF-Schreiben vom 15.10.2026 · UStAE 14.5


